Zwangsversteigerung: Wenn Immobilien unter den Hammer kommen
Überschuldete Personen, die von einer Zwangsvollstreckung betroffen sind, verlieren mitunter auch ihr Dach über dem Kopf, wenn sie eine Immobilie ihr Eigen nennen können und ihr Gläubiger deren Zwangsversteigerung beantragt. Für Kaufinteressenten sind solche Versteigerungen jedoch eine interessante Möglichkeit, um eine Immobilie zu erwerben.
Eine Zwangsversteigerung erfolgt nicht von heute auf morgen. Sie ist nur unter strengen Bedingungen zulässig:
Ohne einen entsprechenden Vollstreckungstitel kann der Gläubiger keine Zwangsvollstreckung veranlassen. Er benötigt entweder ein Endurteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen anderen Titel, der dem Schuldner zwingend zuzustellen ist.
Als Drittes muss eine Ausfertigung dies Vollstreckungstitels mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, die wie folgt lautet: „Vorstehende Ausfertigung [des Titels] wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
Nun kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Er wird damit aber nur Erfolg haben, wenn der Schuldner als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. Dann veranlasst das Gericht das Grundbuchamt, den Beschluss über die Zwangsversteigerung ins Grundbuch einzutragen. Die Immobilie gilt als beschlagnahmt.
Danach gestaltet sich der Ablauf wie folgt:
- Das Vollstreckungsgericht lässt durch einen Sachverständigen den Wert der Immobilie ermitteln. Das ist mitunter schwierig, weil manche Eigentümer dem Gutachter den Zutritt verwehren. Ohne Besichtigung kann dieser aber wesentliche Information etwa über Schäden an der Bausubstanz gar nicht erfassen. Dadurch ist das Verkehrsgutachten nicht immer ganz korrekt.
- Steht der Verkehrswert fest, legt das Gericht eine Mindestgebotsgrenze fest und gibt öffentlich den Versteigerungstermin bekannt. Daran kann jeder volljährige Person teilnehmen.
- Der Versteigerungstermin beginnt damit, dass ein Rechtspfleger die Sache aufruft und die wichtigsten Informationen und das Mindestgebot zum Versteigerungsobjekt bekanntgibt. Nun beginnt die Bieterrunde.
- Folgt kein weiteres höheres Gebot, wird die Bieterstunde abgeschlossen. Der Meistbietende erhält den Zuschlag.
Tipps für Mitbieter
Damit das ersteigerte Schnäppchen kein Reinfall wird, sollten Sie vor dem Termin zur Zwangsversteigerung umfassend über das favorisierte Grundstück recherchieren und so viel Informationen sammeln wie möglich:
- Das Exposé zum Grundstück und den Versteigerungstermin finden Sie meistens auf der Webseite www.zvg-portal.de.
- Schauen Sie sich unbedingt das Sachverständigengutachten genau an. Das ist unter Vorlage Ihres Personalausweises beim zuständigen Gericht möglich.
Das Verkehrsgutachten ist – wie bereits erwähnt – nicht immer aussagekräftig. Die Immobilie kann sich auch schon mal in einem schlechteren Zustand befinden, als im Gutachten beschrieben. Sie sollten deshalb versuchen, noch anderweitig an Informationen zu gelangen. Schauen Sie sich das Haus auf jeden Fall aus der Nähe an und versuchen Sie, mit Nachbarn ins Gespräch zu kommen.
- Nehmen Sie Einsicht in den Grundbuchauszug, um herauszufinden, ob das Grundstück mit Wohn- und Erbbaurechten oder dergleichen belastet ist.
Bereiten Sie sich gut auf den Versteigerungstermin vor:
- Nehmen Sie als Zuschauer an anderen Auktionen teil, um den Ablauf besser kennenzulernen.
- Denken Sie an Ihren Personalausweis.
- Rechnen Sie damit, dass Sie für Ihr Gebot eine Sicherheitsleistung hinterlegen müssen.
- Setzen Sie sich unbedingt eine Schmerzgrenze, die Sie nicht überbieten wollen, damit Sie nicht in den Bieterrausch fallen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in diesem Ratgeber: https://www.schuldnerberatung.de/zwangsversteigerung/