Immobilien Hauskauf ohne Trauschein nur mit klaren Regeln

In Deutschland leben etwa 2,6 Millionen Menschen ohne Trauschein zusammen. Wer in dieser Lebensphase den Traum von der eigenen Immobilie wahr werden lassen möchte, steht allerdings vor einer Reihe juristischer Fragen, die vor dem Bau oder dem Immobilien Hauskauf beantwortet werden sollten. Wie sich der Traum vom Hauskauf ohne Trauschein erfüllen lässt, erfahren Sie hier.

Rechtslage beim Hauskauf ohne Trauschein beachten

Im Gegensatz zu einer Ehe ist die Beziehung zweier nicht verheirateter Menschen rechtlich kaum geregelt. Leben Ehepartner automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, gilt diese Konstellation bei unverheirateten Paaren nicht.

Wenn etwa ein Partner mehr Eigenkapital beim Immobilien Hauskauf zur Verfügung stellen kann oder nach dem Hauskauf beim Umbau mehr Eigenleistungen erbringt, steht ihm nicht in jedem Fall ein größerer Anteil am Haus zu.

Rechtlich gilt einzig die Vereinbarung im Grundbuch. Daher ist es wichtig, dass sich beide Partner im Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen, im Idealfall zu je 50 Prozent. Im Grundbuch wird dann angegeben: Herr Müller und Frau Schmidt zu je ½. Auf Antrag ist es aber auch möglich, andere Eigentumsverhältnisse zu vereinbaren und so etwa die Einbringung von Eigenkapital oder Eigenleistungen zu berücksichtigen.

Partnerschaftsverträge geben Rechtssicherheit

Obwohl der Immobilien Hauskauf in aller Regel eine Entscheidung fürs Leben darstellt, sollten Paare dennoch ganz nüchtern darüber nachdenken, wie im Falle einer möglichen Trennung umgegangen werden soll. So ist es beispielsweise sinnvoll zu klären, wer nach einer Trennung im Haus wohnen bleibt und wer auszieht.

Natürlich sollte der Partner nach dem Auszug auch finanziell entschädigt werden. Die Höhe des möglichen Ablösebetrages sollte hierbei schriftlich fixiert werden. Im Idealfall wird hierzu ein Partnerschaftsvertrag bei einem Notar aufgesetzt. Dieser regelt die Rechte an der Immobilie und hilft, im Trennungsfall für Klarheit zu sorgen.

Ein solcher Partnerschaftsvertrag muss sich nicht einzig auf die Immobilie beschränken, sondern kann auch auf mögliche Unterhaltsregelungen oder die Verteilung gemeinsamer Vermögenswerte ausgeweitet werden.

Vor dem Kauf den möglichen Erbfall regeln

Ebenso wichtig wie die Rechtslage bei einer möglichen Trennung ist die Regelung im Todesfall. Während bei Ehepaaren grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge gilt und der Ehepartner die Vermögenswerte des verstorbenen Partners erbt, fällt der Eigentumsanteil bei unverheirateten Paaren ohne eigene Kinder an deren Eltern, Geschwister oder andere erbberechtigte Personen.

Nicht selten droht in diesen Fällen Streit, denn die Erben wollen ausbezahlt werden. Mit Hilfe von Einzeltestamenten jedoch ist es möglich, den jeweiligen Partner als Erbe zu benennen und ihm ein Vorkaufsrecht für die jeweiligen Pflichtanteile der Erben einzuräumen.

Um die Erben auszahlen zu können, empfiehlt sich in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung, die im Todesfall eine fest vereinbarte Leistung auszahlt. Mit einem beurkundeten Erbvertrag ist es sogar möglich, den Pflichtanteil für Kinder zu umgehen, sofern diese der Regelung zustimmen.

Immobiliendarlehen für unverheiratete Paare

Für die Aufnahme eines Immobiliendarlehens fordern die Banken seit einigen Jahren nicht mehr, dass Kreditnehmer verheiratet sind. Deutlich wichtiger ist die Tatsache, dass die vereinbarte monatliche Kreditrate aus dem vorhandenen Einkommen getragen werden kann. Bei dieser Bonitätsbeurteilung gibt es keine Unterschiede zwischen Ehepaaren und unverheirateten Paaren.

Grundlage der Bonitätsbewertung sind die vorhandenen Lohn- und Gehaltsnachweise, die einen Einblick in die finanzielle Situation des Paares geben. Um eine höhere Sicherheit zu erhalten, werden immer beide Partner in den Kreditvertrag aufgenommen. Hierdurch haften beide Partner für die Kreditrückzahlung, auch im Trennungsfall.

Bei entsprechendem Einkommen eines Partners kann allerdings die Übernahme des Kredites beantragt werden. Ob die Bank diesem Wunsch zustimmt, ist jedoch von der dann notwendigen Bonitätsprüfung abhängig. Zusätzlich wird immer auch eine Grundschuld beim Immobilien Hauskauf als Sicherheit ins Grundbuch eingetragen, sodass die Immobilie bei Nichtzahlung der Kreditraten im Ernstfall sogar versteigert werden könnte.

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